Corona Virus – Information

UPDATE 15.12.2021

In Brandenburg gelten erneut weitergehende Einschränkungen.
Die 2G-Zutrittsgewährung im Rahmen des Publikumsverkehrs ist weiterhin auf und in allen Sportanlagen zwingend. 
Der Zutritt zu den Sportanlagen in Brandenburg kann nur folgenden Personen gewährt werden:

  • Geimpften und Genesenen,
  • neu: Kindern unter 14 (statt bisher 12) Jahren sowie
  • Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Testnachweis und
  • Personen ohne Impfempfehlung ebenfalls mit Testnachweis.

UPDATE 15.11.2021

Die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) gilt unabhängig von Inzidenzwerten verbindlich für Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttest zulässig)

Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung:

In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.
Die Ausübung von Kontaktsport (Abstand <1,5m) in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.

Testnachweis

Soweit in der Eindämmungsverordnung ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss, gilt:

  • ein Antigen-Test darf nicht länger als 24 Stunden oder
  • ein PCR-Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen.

Wenn nach der Eindämmungsverordnung eine Testpflicht gilt, sind davon grundsätzlich immer folgende Personengruppen ausgenommen:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig
  • geimpfte Personen
  • genesene Personen

UPDATE 03.06.2021

Hier die aktuelle, geltende Eindämmungsverordnung vom Land: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv

§ 12 Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in geschlossenen Räumen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die
    1. einen Termin gebucht haben,
    2. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    3. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; Schülerinnen und Schüler können, sofern sie nicht volljährig sind, als Nachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) vorlegen; die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden in den Umkleideräumen,
  5. die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
  6. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

UPDATE 11.05.2021

Staatskanzlei Presse- und Informationsamt / Ab dem 1. Juni:

(Pressemitteilung S. 6/7) … Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.

Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler/innen steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren). Die Personendaten aller Sport-ausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.

UPDATE 30.10.2020

Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt

Vom 02.11. bis 30.11.2020 tritt die neue Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen im Land Brandenburg in Kraft:
(in weiteren Fassungen verlängert und bisher nicht aufgehoben):

(siehe § 12 Sport)
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt.
Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

Während der Schließung bieten wir unser Training per Online-Video an

weitere Infos, in Absprache mit den Trainern, in den WhatsApp Gruppen

UPDATE: 11.06.2020

Start der Kurse, in den Sportstätten, ab dem 15.06.2020

Es kann unter folgenden Voraussetzungen, gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (EindV), in den Sportstätten wieder trainiert werden (ohne Zuschauer/In und Besucher/In):

  1. Mindestabstand von 1,5 Metern (außer für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Angehörige des eigenen Haushalts und Sorgeberechtigte)
  2. Sportausübungen sind vorbehaltlich kontaktfrei erlaubt
  3. Allgemeine Hygieneregeln beachten, auch bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten
  4. Regelmäßiger, mindestens stündlicher, Austausch der Raumluft durch Frischluft

Unabdingbare Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Sportbetriebes ist das Vorhandensein eines Hygienekonzeptes durch den Veranstalter oder Betreiber
Wir bitten um Kenntnisnahme und danken hierbei dem SV Glienicke e.V. für die Vorlage des Konzeptes !

UPDATE: 27.05.2020

Die neue Anpassung der Eindämmungsverordnung sieht Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern, Bäderbetrieb und weitere Sportmöglichkeiten vor.
Demnach ist das Training teilweise wieder möglich (bisher nur im NGG) – Aktuell erwarten wir noch die Freigabe der Gemeindeverwaltung, zur Nutzung der Räumlichkeiten. Sobald wir diese erhalten, starten unsere Tanzkurse wieder und es können auch Probetermine vereinbart werden.

Ab Donnerstag, 28. Mai dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann. Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten.

UPDATE: 12.05.2020

Leider sind wir noch von den Einschränkungen betroffen und hoffen, unser Training schnellstmöglich wieder aufnehmen zu können. Da dies vorerst nur “unter freiem Himmel” zulässig sein wird, warten wir auf die behördliche Zustimmung, zur Nutzung geeigneter Flächen.
Sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, werden wir dies umgehend mitteilen und uns hoffentlich bald wieder gemeinsam bewegen können 🙂

UPDATE: 08.05.2020

§6 (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt nicht für öffentliche und private Sportanlagen unter freiem Himmel
1. zur Wahrnehmung schulischer Bewegungsangebote,
2. ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport.

siehe auch Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg:
Neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

UPDATE: 07.05.2020

Coronavirus: Stufenweise Erleichterungen geplant
Am 06.05.2020 wurden, in der Videokonferenz der Bundesregierung mit den 16 Ministerpräsidenten, aufgrund des aktuell moderaten Infektionsgeschehens weitere Lockerungen der bestehenden Anti-Corona-Auflagen vereinbart. Das Kabinett wird am 08.05.2020 eine Neufassung der Eindämmungsverordnung beschließen.

siehe auch Bund-Länder-Beschluss vom 6. Mai
(10. Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt.)

UPDATE: 24.04.2020

Laut Pressemitteilung der Staatskanzlei, vom 17.04.2020, beschließt das Kabinett in Brandenburg ab Montag (20.04.) schrittweise erste Corona-Beschränkungen zu lockern. Das Kabinett hat eine entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie gilt bis längstens 8. Mai.

Zusammenkünfte in Vereinen – unabhängig ob Sportverein oder sonstiger Vereine sind weiterhin verboten. Nicht untersagt ist aber der Zutritt auf das Vereinsgelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln garantieren kann. Das gemeinsame Training im Verein in Gruppen ist verboten.

UPDATE: 22.03.2020

Mit der neuen „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)“ wird die bisherige Verordnung vom 17. März abgelöst.
Sie beinhaltet weitere Maßnahmen, um die Ausbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und einzudämmen.

siehe auch Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg:
Neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg

UPDATE: 17.03.2020

Sofortige Schließung der Schulsportanlagen in Trägerschaft des Landkreises Oberhavel

In Bezug auf §4 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 17.03.2020 ordnet der Landrat die sofortige Sperrung aller Schulsporthallen und Außensportanlagen in Trägerschaft des Landkreises Oberhavel bis auf Widerruf. Eine Nutzung zu Trainings- und Turnierzwecken ist somit bis auf weiteres nicht mehr möglich.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliches ist laut Verordnung (Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg) bis zum 19.04.2020 untersagt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen werden verboten.

siehe auch Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg:
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg


UPDATE: 16.03.2020

Liebe Tänzerinnen und Tänzer, liebe Eltern,

nachdem inzwischen Schul- und KiTa- Schließungen beschlossen wurden, sind in mehreren Bundesländern die Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Spielplätze… sowie auch Tanzschulen ebenso von der Schließung betroffen. Das RKI empfiehlt, soziale Kontakte zu vermeiden und die Glienicker Sportvereine haben ihren Betrieb bereits am Wochenende eingestellt.

Unter diesen Umständen können auch wir uns der Verantwortung zur Sicherheit unserer Teilnehmer nicht entziehen und müssen unser Training ebenfalls, bis zu den Osterferien einstellen.

Wir bedauern dies sehr und erwarten, für uns alle, einen baldigen Verlauf der Krisensituation. Wir hoffen, dass es nicht noch zu drastischeren Einschränkungen kommen wird und wir alle möglichst gesund bleiben.
Unser Team wird Euch gerne mit Infos und „Hausaufgaben“ auf dem Laufenden halten. Wenn wir uns nicht treffen können – nutzt die Gelegenheit zum digitalen Austausch in den Gruppen, haltet zusammen und denkt an einander – wir sind eine große Familie und schaffen das!!!

Liebe Grüße,
Boris Gaffling und das Team Eurer I.D.E.A. Tanzschule Glienicke.